Das Verwaltungsgericht Hamburg hat Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beamten- und Richterbesoldung in den Besoldungsgruppen A 7 – 15 sowie R 1 mit dem Grundgesetz (Art. 33 Abs. 5 GG), für die Jahre 2020 und 2021, erhoben.
Fünf Fälle wurden am 8. Mai 2024 ausgesetzt und an das Bundesverfassungsgericht zur weiteren Entscheidung weitergeleitet (Az. 20 B 14/21, 20 B 223/21, 20 B 2157/21, 20 B 4571/21, 20 B 6288/21, 20 B 14/24).
Diese Musterprozesse betreffen aktive Beamte und Richter in den genannten Besoldungsgruppen und es gibt rund 8.000 anhängige Klagen, die die unzulängliche Besoldung oder Pension betreffen.
Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass die Bezahlung besonders in den Besoldungsgruppen bis A 10 in den Jahren 2020 und 2021, geschweige denn unter Berücksichtigung der Angleichungszulage 2021, den gesetzlichen Mindestabstand zur Grundsicherung nicht erfüllt. Die Fälle der Bezahlungen in den höheren Besoldungsgruppen und in der Gruppe R 1, insbesondere im Vergleich zum gestiegenen Nominallohnindex in Hamburg in den letzten 15 Jahren, gelten als starkes Indiz für ihre Verfassungswidrigkeit.
Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit steht noch aus und gegen die Vorlagebeschlüsse gibt es vonseiten der Stadt Hamburg keine Rechtsmittel. Das Alimentationsprinzip, welches Beamten und Richtern einen angemessenen Lebensunterhalt zusichert, steht hierbei zur Debatte.
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