Eine Studentin absolvierte von 2018 bis 2021 einen dualen Studiengang bei einer öffentlichen Arbeitgeberin. Im Ausbildungs- und Studienvertrag war vereinbart, dass sie die Ausbildungskosten zurückzahlen muss, wenn sie den Vertrag ohne wichtigen Grund kündigt. Eine solche Regelung entspricht einer Richtlinie des Bundes und wurde später im Tarifvertrag TVSöD aufgenommen, war aber zum Zeitpunkt ihres Vertrages noch nicht in Kraft. Nach der Abschlussprüfung, aber vor Ende des Studiums, kündigte die Studentin und die Arbeitgeberin forderte etwa 8.100 Euro zurück.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht und schließlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) lehnten den Anspruch ab. Das BAG erkannte die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), die einer AGB-Kontrolle unterliegt. Sie sei unzulässig, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Während Rückzahlungsklauseln grundsätzlich möglich sind, sah das BAG die fehlende Berücksichtigung der Gründe für die Kündigung als Problem. Eine Rückzahlungspflicht entfällt nur bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. Eine Ausnahme bei vertragswidrigem Verhalten des Ausbildenden, das nicht schwerwiegend ist, fehlt. Auch die Härtefallregelung im Vertrag ändere nichts am Ergebnis der unangemessenen Benachteiligung.
Das BAG äußerte sich nicht zur Wirksamkeit der identischen Rückzahlungsregelung im TVSöD, betonte jedoch die andere rechtliche Beurteilung von Tarifverträgen: Diese haben größere Gestaltungsfreiheit und werden anders bewertet als AGB. Problematisch seien daher allein individuelle Rückzahlungsvereinbarungen vor dem Inkrafttreten des TVSöD am 1.8.2020. Verweise auf bestehende Tarifregelungen sind im AGB-Recht anders zu behandeln. Unwirksam sind Vereinbarungen, die nur bei wichtigem Grund eine Ausnahme der Rückzahlung vorsehen, wenn sie vor dem 1.8.2020 getroffen wurden. (BAG, Urteil v. 9.7.2024, 9 AZR 227/23)