Verwaltungsgericht bestätigt: Integrationsamt muss Kündigung zustimmen

Die außerordentliche Kündigung einer städtischen Beschäftigten mit Schwerbehinderung ist nur mit Zustimmung des Integrationsamts wirksam. Der Arbeitgeber muss diese innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe beantragen.

Eine Stadt erhielt Ende Juli 2019 Hinweise auf Fehlverhalten einer gleichgestellten Beschäftigten im Bereich Verkehrsüberwachung. Diese forderte, Verwarnungen zu annullieren, die ihre Tochter betrafen und verlangte, selbst nicht bei Verstößen belangt zu werden. Weitreichende Ermittlungen ergaben, dass in den vergangenen Jahren 2.781 Verwarnungen ungültig gesetzt wurden. Die Abteilungsleiterin erfasste die Daten, verfolgte die Ermittlungen aber nicht konsequent weiter. Etwa vier Monate später beantragte die Stadt die Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt, welches diese verweigerte, da der Antrag verspätet war.

Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten der Stadt, da die Frist durch die Ermittlungen gehemmt war, die ohne Verzögerungen etwa zweieinhalb Monate dauerten. Die Antragstellung erfolgte rechtzeitig, da zwischen der vollständigen Kenntniserlangung der Kündigungsgründe und dem Antrag weniger als zwei Wochen lagen. Nach Zustimmung kann die Stadt kündigen, die außerordentlichen Kündigungsgründe sind vor Arbeitsgerichten zu klären. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Integrationsamt und die Beschäftigte können Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen. (VG Gelsenkirchen, Urteil v. 22.1.2025, 11 K 2880/20)

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