Verwaltungsgericht Sigmaringen spricht Zollbeamten Arbeitszeitgutschrift zu

Ein Zollbeamter reichte Klage ein, nachdem ihm ein Antrag auf Korrektur seiner Arbeitszeit um 13 Minuten verweigert wurde. Der Kläger hatte an einem Arbeitstag von 06:00 Uhr bis 07:10 Uhr und nach einer privaten Pause von 07:23 Uhr bis 12:20 Uhr gearbeitet. Ihm wurden 20 Minuten Ruhepause abgezogen. Die Dienstherrin argumentierte, dass die Arbeitszeitgrenze von sechs Stunden um 12:00 Uhr erreicht war, wodurch die Zeit von 12:00 Uhr bis 12:20 Uhr als Pausenzeit abgezogen wurde. Die Ruhepausenregelung gemäß § 5 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung und § 7 Abs. 3 der Dienstvereinbarung besagt, dass Pausen unter 15 Minuten nicht zur Regeneration ausreichen. Trotz nur 5 Stunden und 47 Minuten tatsächlicher Arbeitszeit um 12:00 Uhr sollte die Pause als erforderlich gelten. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen gab der Klage des Beamten statt und entschied, dass er Anspruch auf die Arbeitszeitgutschrift habe. Dies basierte auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Grundsatz von Treu und Glauben. Eine Pause von unter 15 Minuten zähle nur dann als Arbeitszeit, wenn der Beamte seine Pflicht erfülle, was bei einer privat veranlassten Pause jedoch nicht zutrifft. Laut Urteil vom 23. Januar 2025 hat der Kläger somit Anspruch auf eine Korrektur zu seinen Gunsten. Die gesetzlichen Pausenregelungen schreiben vor, dass Arbeit nach sechs Stunden durch eine mindestens 30-minütige Ruhepause unterbrochen werden muss, veranschaulicht durch die Regelungen in der Arbeitszeitverordnung und der Dienstvereinbarung.

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