Voraussetzungen für rechtmäßige Streiks im öffentlichen Dienst

Am 24. Januar begannen die Tarifverhandlungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Kommunen. Eine Einigung konnte auch in der zweiten Verhandlungsrunde am 18. Februar nicht erzielt werden, was zu Aufrufen der Gewerkschaften Verdi und dbb zu Warnstreiks führte. Ein rechtmäßiger Streik erfordert, dass er sich auf tariflich regelbare Ziele bezieht und von einer Gewerkschaft organisiert wird. Politisch motivierte Streiks sind tariffremd und somit rechtlich unzulässig. Die Organisation muss durch den gewerkschaftlichen Beschluss und den Streikaufruf begleitet sein, der auch das Streikziel dem jeweiligen Arbeitgeber klar darlegt. Während der Gültigkeit eines Tarifvertrags besteht zudem Friedenspflicht, wodurch Streiks zur Änderung bestehender Regelungen untersagt sind. Arbeitskämpfe sind nur rechtmäßig, wenn sie geeignet, notwendig und angemessen zur Zielerreichung sind. Ein Streik muss das letzte Mittel sein, um Interessen durchzusetzen, wobei Fairness und das Verbot des Übermaßes zu beachten sind. Art. 9 Abs. 3 GG sichert die Koalitionsfreiheit einschließlich der Streikmöglichkeit im öffentlichen Dienst, alle dort Beschäftigten sind unabhängig ihrer Aufgaben davon betroffen. Arbeitgeber, die Arbeitsplätze mit Arbeitnehmern statt Beamten besetzen, müssen Streikmöglichkeiten einplanen. Während Streiks in der Privatwirtschaft auf wirtschaftliche Schaden des Arbeitgebers abzielen, sind im öffentlichen Dienst oft Bürger betroffen, was besondere Zurückhaltung bei Arbeitskämpfen erfordert. Der Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände weisen hinsichtlich der Arbeitskampfregelungen auf die spezifischen Auswirkungen auf TVöD-Regelungen hin.

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