Vorerkrankung schließt Polizeidienst nicht zwingend aus, Urteil des BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst auch bei Bewerbern mit Vorerkrankungen nicht zwangsläufig zu verneinen ist. Ein Bewerber kann nur dann als ungeeignet angesehen werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze eintritt.

Dies entschied das Gericht im Fall eines Polizeianwärters, der während seiner Ausbildung einen Schlaganfall erlitt, jedoch keine fortdauernde gesundheitliche Beeinträchtigung zeigte und seine Ausbildung erfolgreich abschloss. Die Weigerung des Landes, den Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, war auf das erhöhte Risiko eines weiteren Schlaganfalls zurückzuführen.

Das Verwaltungsgericht hatte die Einstellung des Bewerbers angeordnet, basierend auf dem Gutachten, das ein Risiko von 35% bis zur Altersgrenze für einen erneuten Schlaganfall feststellte. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Klage ab und argumentierte, dass bereits das erhöhte Risiko einer Erkrankung den Bewerber disqualifizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil auf und stellte fest, dass der Maßstab einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Prognose anzuwenden ist. Ein strengerer Maßstab ist ohne gesetzgeberische Grundlage im Polizeidienst nicht gerechtfertigt, und bei der Beurteilung der Eignung ist kein unterschiedlicher Prognosemaßstab im Vergleich zu Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst anzuwenden.

Jetzt Stellenangebote im Öffentlichen Dienst entdecken