Bei der Einstellung neuer Mitarbeiter im öffentlichen Dienst wird die Probezeit genutzt, um die Eignung für die Stelle und die Zusammenarbeit im Team zu prüfen. Gesetzlich und tariflich bestehen vereinfachte Kündigungsmöglichkeiten in dieser Phase, die jedoch bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen müssen, um im Streitfall Bestand zu haben. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist gemäß BGB nur zwei Wochen.
Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und im Tarifgebiet der Länder (TV-L) ist festgelegt, dass Kündigungen nur zum Monatsende möglich sind. Beispielsweise endet eine am 1. November ausgesprochene Kündigung frühestens Ende November und nicht schon zur Monatsmitte. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses, der sogenannten Wartezeit, ist eine Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich. Dennoch dürfen Kündigungen nicht willkürlich oder sittenwidrig sein. Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund kann in den ersten sechs Wochen der Probezeit gekündigt werden. Nach dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung nur bei einer Vertragsdauer von mindestens zwölf Monaten möglich. Ist der Arbeitnehmer schwerbehindert, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass ein Präventionsverfahren gemäß SGB IX durchgeführt wird, um nicht den Anschein zu erwecken, dass die Behinderung der Kündigungsgrund ist. Eine fristlose Kündigung ist auch in der Probezeit nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gerechtfertigt.
Eine vorherige Abmahnung kann erforderlich sein, wie ein Fall in Schleswig-Holstein zeigte, wo die fristlose Kündigung ohne Abmahnung unwirksam war. Unabhängig von der Art der Kündigung ist der Personalrat zu beteiligen, wenn die Kündigung während der ersten sechs Monate ausgesprochen werden soll. Dabei sollte die Verfahrensdauer zur Einbeziehung des Personalrats in die Fristbemessung einfließen. Eine ordentliche Probezeitkündigung muss dem Arbeitnehmer vor Ende der Probezeit zugehen, um die kürzere Kündigungsfrist zu nutzen und eine Kündigung ohne soziale Rechtfertigung zu ermöglichen. Eine zu späte Zustellung, etwa nach Ablauf der Probezeit, erlaubt keine Probezeitkündigung mehr.